Wir müssen reden. Über Ihre Zukunft, Ihr Vermögen, Ihr Unternehmen. Nur wer zu Lebzeiten genau klärt, wie sein Erbe aufgeteilt werden soll, kann mit einem guten Gefühl nach vorn blicken – und seinen Angehörigen einiges ersparen. Hier erfahren Sie, worauf es zu achten gilt.
Mehr Klarheit, weniger Ärger.
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung schätzt, dass hierzulande bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr vererbt oder verschenkt werden. Auch wenn die meisten Menschen lieber über ihr Leben nachdenken, als über den Tod: Das Erbe zu Lebzeiten zu regeln liegt nicht nur im Interesse der Erben, sondern auch in Ihrem eigenen.
Mit klaren Abmachungen stellen Sie sicher, dass Ihr Geldvermögen, Ihre Immobilien und Ihr Unternehmen genauso weitergegeben werden, wie Sie es sich wünschen. Und dass es unter den Erben nicht zu Streitigkeiten kommt, die schlimmstenfalls vor Gericht ausgetragen werden müssen.
Schritt für Schritt den Nachlass regeln.
Der erste Schritt, um Ihr Erbe zu klären: Überlegen Sie, an wen Sie vererben wollen. Dabei müssen Sie die sogenannten Pflichtteilsberechtigten berücksichtigen, die per Gesetz ein Anrecht auf einen Teil Ihres Erbes haben. Dazu zählen im Normalfall zunächst nur Ehegatten und Partner aus eingetragenen Lebensgemeinschaften sowie Ihre Kinder.
Den Pflichtteilsberechtigten sollten Sie direkt die tatsächliche Höhe Ihres Pflichtteils hinterlassen. Vererben Sie ihnen weniger, kann die fehlende Summe eingeklagt werden. Wie hoch der Pflichtteil für einzelne Angehörige ist, klärt Ihr Private Banking-Berater bzw. Ihre Private Banking-Beraterin Ihrer Sparkasse gerne mit Ihnen.
Aufgepasst: Fallstricke beim Erbe.
Als zweiten Schritt sollten Sie überlegen, was Sie vererben werden – und welche rechtlichen Besonderheiten mit diesen Erbanteilen verbunden sein könnten. Beispiel Unternehmen: Wenn Sie Anteile an einem Unternehmen haben und diese vererben wollen, müssen Sie unbedingt auf die Feinheiten im Gesellschaftervertrag achten. Ihr Private Banking-Berater bzw. Ihre Private Banking-Beraterin wirft gerne mit Ihnen einen Blick darauf und berät Sie.
Auch beim Thema Immobilien können Fallstricke lauern. Das gilt besonders für den Ferienwohnsitz oder andere Immobilien außerhalb Deutschlands. Innerhalb der Europäischen Union (EU) lässt sich zum Beispiel das seit 2015 geltende EU-Erbrecht ausschalten, indem Sie in Ihrem Testament ausdrücklich festhalten, dass das deutsche Erbrecht gelten soll. Liegt die Immobilie außerhalb der EU, wird das Ganze schon schwieriger: Mit vielen Ländern besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen – Erben müssen die Erbschaftsteuer im schlimmsten Fall doppelt entrichten. Noch komplizierter wird es, wenn einer der Ehepartner aus jenem Land stammt, in dem sich die Immobilie befindet. Oder wenn Sie die meiste Zeit des Jahres im (EU-)Ausland leben. In all diesen Fällen sollten Sie sich unbedingt gemeinsam mit Ihrem Private Banking-Berater bzw. Ihre Private Banking-Beraterin Ihrer Sparkasse Klarheit verschaffen.
Der nächste Schritt ist die Entscheidung, wie Ihr letzter Wille rechtlich umgesetzt werden soll – als Testament oder als Erbvertrag? Oder doch lieber schon zu Lebzeiten als Schenkung?
Der letzte Wille zu Papier gebracht: Das Testament.
Beim Testament haben Sie zwei Möglichkeiten. Das so genannte eigenhändige beziehungsweise privatschriftliche Testament müssen Sie komplett handschriftlich verfassen. Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, das von einem der Ehepartner handschriftlich geschrieben und von beiden unterzeichnet wird. Gerade bei großen Vermögen ist jedoch das öffentliche oder notarielle Testament immer die bessere Wahl. Dabei unterstützt Sie bestenfalls ein Notar, der Sie berät, Ihr Testament aufnimmt und mit rechtlich präzisen Formulierungen weiterhilft, die in eigenhändigen Testamenten leider oft fehlen und später zu Streitigkeiten führen können. Mehr zum Thema Erbschaftsteuer und Freibeträge erfahren Sie weiter unten.
Auf Nummer sicher gehen: Der Erbvertrag.
Wem ein Testament zu unverbindlich ist, kann sich für einen Erbvertrag entscheiden – zum Beispiel, um die Unternehmensnachfolge zwischen Vater und Sohn zu regeln. Der Erbvertrag kann – anders als ein Testament – nicht einseitig aufgekündigt oder geändert werden. Er besitzt also eine höhere Verbindlichkeit und lässt sich nur bei einem Notar schließen.
Unabhängiger Dritter: Der Testamentsvollstrecker.
Vor allem bei komplexen Vermögen, die zum Beispiel zahlreiche Immobilien beinhalten, kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Er sorgt nach Ihrem Tod dafür, dass Ihr letzter Wille umgesetzt und Streit unter den Erben vermieden wird. In Frage kommen besonders vertrauenswürdige Angehörige oder Rechtsanwälte und Steuerberater, die bereits länger für die Familie tätig sind.
Vater Staat bittet zur Kasse: Die Erbschaftsteuer.
Jedes Vermögen unterliegt prinzipiell der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Allerdings gibt es gerade für die engsten Angehörigen hohe Freibeträge. Und ein paar Ausnahmen, wie selbstgenutzte Immobilien: Wenn der Ehepartner oder ein Kind die vererbte Immobilie mindestens zehn Jahre lang weiter nutzt, fällt in der Regel keine Erbschaftsteuer an.
Auch die Vererbung eines Unternehmens bleibt weitgehend von der Erbschaftsteuer befreit, sofern es fortgeführt wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Über diese Verschonungsmöglichkeiten für Betriebsnachfolger informiert Sie gerne Ihr Private Banking-Berater bzw. Ihre Private Banking-Beraterin.
Für alle übrigen Erbschaften bestehen Steuerfreibeträge: 500.000 Euro für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkel. Auch hier gilt: Für weitere Infos, zum Beispiel zu besonderen Versorgungsfreibeträgen und sachlichen Steuerbefreiungen, wenden Sie sich bitte an Ihre Sparkasse.
Vererben zu Lebzeiten: Die Schenkung.
Schenkungen haben im Vergleich zur Erbschaft einen entscheidenden Vorteil: Sie können die Freibeträge mehrfach nutzen – alle zehn Jahre erneut. Wenn Sie zwei Kinder haben und mit 60 Jahren beginnen, Ihr Vermögen stufenweise zu übertragen, können Sie Ihren Nachkömmlingen bis zu Ihrem 80. Geburtstag 1,6 Millionen Euro steuerfrei hinterlassen (400.000 Euro pro zehn Jahre pro Kind). Schenkungen sind somit wirksam und rechtlich zulässig, um Erbschaftsteuer zu vermeiden.
Unerwarteter Geldregen: Plötzlich Erbe.
Am sinnvollsten ist es, das Thema Erbschaft noch zu Ihren Lebzeiten mit allen Beteiligten zu besprechen. Dann weiß jeder, womit er zu rechnen hat, wenn Ihr Testament eröffnet wird.
Eine unerwartete Erbschaft – gerade mit hohen Vermögenswerten – stellt die Erben dagegen vor eine Reihe von Herausforderungen: Wie ist das Vermögen beispielsweise richtig anzulegen, um es zu vermehren? Oder welche steuerlichen Auswirkungen sind zu berücksichtigen? Hier kann es hilfreich sein, mit Ihrem Private-Banking-Berater bzw. Ihrer Private Banking-Beraterin und/oder Ihrem Steuerberater bzw. Ihrer Steuerberaterin die nächsten Schritte gemeinsam zu planen.
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Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: 08/2019
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